Familienrecht 2020

Die Vertreter der Deutschen Oberlandesgericht, insbesondere auch das hier zuständige Oberlandesgericht Celle, haben in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beschlossen, zum 01. Januar 2020 die Selbstbehaltsätze (notwendiger Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen) anzuheben. Demnach beträgt der notwendige Selbstbehalt, also das dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleibende Resteinkommen, im Falle der Erwerbstätigkeit 1.160,00 EUR netto je Kalendermonat. Dieser notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen Kindern. Bei der Berechnung des Unterhaltes für volljährige Kinder, dem Unterhalt des Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten und bei dem Unterhalt gegenüber Eltern gelten andere (höhere) Selbstbehaltssätze.
Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist kompliziert und eines der schwierigsten Verfahren im Familienrecht. Es bedarf immer einer individuellen Beratung und Untersuchung der Konstellation im Einzelfall.
Ehescheidung vor Ablauf eines vollen Trennungsjahres
Eine Ehescheidung ist in der Regel nur dann zulässig, wenn die Ehegatten vor der Einreichung des Ehescheidungsantrages mindestens ein Jahr lang dauerhaft getrennt gelebt haben. Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist ausnahmsweise dann aber zulässig, wenn aufgrund der fortgesetzten Verletzung der ehelichen Treuepflicht der Verbleib in der Ehe für den Antragsteller eine „unzumutbare Härte“ begründen würde. Das ist dann der Fall, wenn die Verstöße, die begangen worden sind mit besonders verletzenden Begleitumständen verbunden sind.
Wenn sich der die Scheidung begehrende Antragsteller Bilder und Nachrichten über ein sexuelles Verhalten des Ehepartners verschafft, welche sich nach der Trennung abgespielt hat, so ist in der Regel der Tatbestand der unzumutbaren Härte nicht erfüllt. In einem solchen Fall kann die Ehe auch nicht vor Ablauf von zwölf Monaten geschieden werden. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichtes Bremerhaven vom 02. September 2019 zu Aktenzeichen 154 F 573/19 S hervor.
Der Beschluss des Amtsgerichtes-Familiengerichtes-Bremerhaven ist zunächst von dem Antragsteller mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht Bremen angefochten worden. Schließlich wurde jedoch die Entscheidung des Amtsgerichtes Bremerhaven rechtskräftig, weil der Antragsteller (Beschwerdeführer) seine Beschwerde vor Entscheidung durch das Oberlandesgericht Bremen zurückgezogen hat.
Fazit:
Es ist nach wie vor mit besonders hohen Hürden behaftet, eine Ehescheidung vor Ablauf eines vollen Trennungsjahres durchzuführen. Im Übrigen sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Berechnung des Trennungsjahres und die Festlegung des Trennungszeitpunktes der Wahrheit entspricht und nicht etwa stillschweigend (wahrheitswidrig) zwischen den Ehegatten zum Zwecke der schnelleren Ehescheidung einfach abgestimmt wird.
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