Erbrecht 2020

Behindertentestament (Bedürftigentestament):
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juli 2019 zu Aktenzeichen XII ZB 560/18 zwei Entscheidungen des Amtsgerichtes Verden (Aller und des Landgerichtes Verden Aller) aus den Beschlüssen vom 12. Juni 2018 und 22. Oktober 2018 aufgehoben:
Dort geht es um die Wirksamkeit (oder Sittenwidrigkeit) eines Behindertentestamentes. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr der Entscheidungen des Amtsgerichtes/Landgerichtes Verden entschieden, dass ein Behindertentestament nicht allein deshalb sittenwidrig sei, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den bestellten Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine klare Linie zur Wirksamkeit eines Behindertentestamentes fort und verhilft dem Behindertentestament zu neuer Stärke und Reife. Behindertentestamente dienen dem Sinn und Zweck, das Familienvermögen zu erhalten und Behinderte vorübergehend, in der Regel in der Stellung als Vorerben, in den Genuss des Nachlassvermögens kommen zu lassen. Nach dem Tode des Behinderten soll dann in der Regel der Nacherbe den Nachlass übernehmen können. Damit soll das Vermögen vor ungerechtfertigten Zugriffen durch den Sozialhilfeträger geschützt werden, der oftmals an den Behinderten oder Bedürftigen Sozialleistungen erbracht hatte. Immer wieder kommt es vor, dass Sozialhilfeträger versuchen, Behindertentestamente für sittenwidrig zu erklären, um Leistungen, die aufgrund einer Bedürftigkeit des Behinderten erbracht worden sind, dem Sozialhilfeträger zurückzuvergüten. Das Landgericht Verden (Aller) hatte die Auffassung vertreten, für die Anordnungen in einem Behindertentestament müsse eine Rechtfertigung gegeben sein, ansonsten sei es unwirksam. Gerade dies ist aber nicht der Fall, denn die Sittenwidrigkeit eines Behindertentestamentes muss das Gericht positiv feststellen, damit das Testament seine Wirksamkeit verliert.
Beerdigungskosten und deren Erstattbarkeit
Grundsätzlich trägt der Erbe die Beerdigungskosten. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Hatte nämlich der Erbe zu dem Erblasser keinerlei Beziehung mehr und hat ein anderer Verwandter die Beerdigungskosten schon übernommen, dann kann nicht in jedem Falle der Erbe auf die Erstattung der Beerdigungskosten in Anspruch genommen werden. Es ist gleichzeitig immer zu überprüfen, ob zwischen dem Erben und dem Erblasser noch eine besondere familiäre Beziehung bestanden hat. So hat etwa das Amtsgericht Lübeck in einem jüngeren Urteil vom 07. Dezember 2018, Aktenzeichen: 3 C 1129/18 die Erstattung von Beerdigungskosten durch den nächsten Angehörigen gegenüber dem weiter entfernten Angehörigen, der bezahlt hat, abgelehnt.
Es ist also Vorsicht bei der freiwilligen Übernahme von Beerdigungskosten ohne Absprache mit allen Angehörigen geboten.
Erbengemeinschaft und Testamentsvollstreckung:
Zwischen einer Erbengemeinschaft und den Befugnissen eines durch Testament berufenen Testamentsvollstreckers kann es zu Konflikten kommen. So ist es durchaus möglich, dass die Miterben oder einer der Miterben allein den Nachlass anders verwalten möchten, als es der Testamentsvollstrecker vorgesehen hat. In einem solchen Konfliktfall ist die Verwaltungsentscheidung des Testamentsvollstreckers vorrangig. Beispielsweise kann ein Miterbe eine Nachlassforderung nicht geltend machen, wenn diese der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dies gilt bereits dann, wenn bekannt ist, dass ein Testamentsvollstrecker zu bestellen ist. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt bereits angenommen hat, so Urteil des Oberlandesgerichtes Köln im Urteil vom 30. Oktober 2019 zu Aktenzeichen 16 U 59/19.
Widerruf eines Ehegattentestamentes:
Das Oberlandesgericht München hat aktuell in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2019, Aktenzeichen 31 Wx 398/17 Folgendes entschieden:
Auch Ehegattentestamente, die wechselbezügliche Verfügungen enthalten, können widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf durch einen Ehegatten ist jedoch nicht möglich. Stattdessen haben die Ehegatten den Widerruf ihres Testamentes dadurch zu bewirken, dass beide Ehegatten mit sogenanntem Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
An den Nachweis der Vernichtung der Urkunde sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen vernichtet hat, ausgeschlossen werden kann.
Ist ein Ehegattentestament in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gelangt, so müssen die Eheleute gemeinsam dafür sorgen, dass das Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder herausgenommen und außerdem vernichtet wird. Ansonsten bleibt das Testament wirksam.
Aktualisierung 17. April 2020
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