Erbrecht 2018

Achtung Stolperstein:
Handschriftlich verfasste Testamente sind zwar gültig, also formwirksam. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass das gesamte Testament handschriftlich verfasst und unterschrieben worden ist. Teilweise maschinenschriftliche Zusätze können zur Unwirksamkeit führen, so Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014.
Ehegatten können sog. gemeinschaftliche Testamente errichten. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Unklare Formulierungen sind zu vermeiden. Unbedingt zu vermeiden ist es, dass es zur Auslegung des Testamentes in einem gerichtlichen Verfahren kommt. Dadurch kann der gesamte Nachlass blockiert werden. Außerdem kommt es zur Blockierung bei der Erteilung von Erbscheinen, die für Verfügungen über den Nachlass erforderlich sind.
Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2014, Az. IV ZR 31/14 (Vorinstanz Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 19.12.2013, Az. 5 U 19/13).
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Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes:
Das Bundesverfassungsgericht hat es nun endgültig bestätigt. Danach ist die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13 a, 13 b ErbStG angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Allerdings bleibt eine Privilegierung von Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, zulässig. Bis spätestens zum 30.06.2016 muss der Gesetzgeber eine neue Regelung verabschieden, Urteil des Verfassungsgerichtes vom 17.12.2014.
Inzwischen hat der Bundestag ein neues ErbStG beschlossen, das am 01. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Betriebsvermögen werden weiterhin, allerdings in modifizierter Form, begünstigt besteuert.
§§§
Miterben können einen Darlehensvertrag auch durch Mehrheitsentscheidung kündigen, wenn sich die Kündigung als eine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, 4. Zivilsenat, Az. IV ZA 22/14.
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Kosten der Erbscheinserteilung:
Die Kosten der Erbscheinserteilung sind bei der Pflichtteilsberechnung mindernd abzuziehen. So hat das Landgericht Neuruppin in seinem Urteil vom 05. Mai 2017 zu Az. 5 O 265/15 entschieden. Diese Entscheidung ist auch richtig, denn der Pflichtteilsberechtigte kann nicht besser gestellt sein, als ein Erbe, der sich zum Nachweis seines Erbteiles beim Amtsgericht einen Erbschein ausstellen lassen muss. Nicht abzugsfähig sind allerdings die Kosten der Testamentseröffnung oder anwaltliche Beratungsgebühren.
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Wer einen Erbschein beantragt, muss das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden, z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde etc., nachweisen. Andere Beweismittel sind nur in Ausnahmefällen erlaubt. An die anderen Beweismittel, außer Urkunden, ist ein strenger Maßstab anzulegen, so Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 19.01.2015, Az.: 5 W 39/14 (Vorinstanz Amtsgericht Bremen-Blumenthal).
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